§ 1 Name, Wesen und Aufsicht
1.1 Die Jugendfeuerwehr Verl ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Verl. Sie gehört der "Deutschen Jugendfeuerwehr" im Deutschen Feuerwehrverband an.
1.2 Die Jugendfeuerwehr Verl ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren (in Ausnahmefällen bis 35 Jahren) (vgl. Pkt. 6.6); sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Verl nach dieser Ordnung selbst.
1.3 Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes oder im Verhinderungsfall seines Stellvertreters bedient.
1.4 Der Jugendfeuerwehrwart (sowie sein Stellvertreter) muss aktiver Feuerwehrangehöriger sein und einen Jugendgruppenleiterlehrgang besucht haben. Er (Sie) sollte(n) einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule abgelegt haben. Er (Sie) ist Mitglied des Vorstandes der Freiwilligen Feuerwehr Verl.
1.5 Der Jugendfeuerwehrwart oder sein Stellvertreter nehmen regelmäßig an den Dienstbesprechungen der Zugführer und Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Verl teil.
§ 2 Aufgaben und Ziele
2.1 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung, Ausbildung und Einsatzübungen.
2.2 Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.
2.3 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.
2.4 Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied der Jugendfeuerwehr die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied der Jugendfeuerwehr Verl können Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorliegt. Aufgenommen werden aber lediglich nur Jugendliche bis einschließlich 16 Jahren, sofern sie nicht aus einer anderen Jugendfeuerwehr übernommen werden.
3.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuss im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr.
3.3 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.
§ 4 Rechte und Pflichten
4.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht:
4.1.1 bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken.
4.1.2 die Organe zu wählen und
4.1.3 in eigener Sache gehört zu werden.
4.2 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung:
4.2.1 an den angesetzten Übungen und Gruppenversammlungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen.
4.2.2 die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und
4.2.3 die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
5.1 Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
5.1.1 Verweis unter vier Augen
5.1.2 Verweis vor der Jugendfeuerwehr
5.1.3 Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr.
5.2 Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuss vom Jugendfeuerwehrwart erteilt; der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Anhörung des Mitgliedes und nach Beschluss des Jugendausschusses vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen. (vgl. Pkt. 9.5.2, 9.5.3)
5.3 Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Verl erlischt:
6.1 durch den Tod des Mitgliedes
6.2 durch schriftliche Austrittserklärung des Erziehungsberechtigten
6.3 auf Wunsch des Mitgliedes
6.4 durch Ausschluss.(vgl. Pkt. 5.2, 5.3)
6.5 durch den Wechsel des Wohnsitzes (vgl. Pkt. 16.2)
6.6 durch Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. durch Aufnahme in den Aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr Verl (vgl. Pkt. 16.1). Wird ein Angehöriger der Jugendfeuerwehr Verl aus gesundheitlichen Gründen nicht in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr übernommen, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Verl über den Verbleib in der Jugendfeuerwehr bis maximal zum 35. Lebensjahr.
§ 7 Organe
Organe der Jugendfeuerwehr Verl sind:
7.1 Die Mitgliederversammlung (vgl. § 8)
7.2 Der Jugendausschuss (vgl. § 9)
7.3 Der Jugendsprecher (vgl. § 10)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendsprecher im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendsprecher geleitet.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
8.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
8.3.1 Wahl des Jugendsprechers, der Mitglieder des Jugendausschusses und der Kassenprüfer. (vgl. Pkt. 9.3, 9.4)
8.3.2 Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen der Deutschen Jugendfeuerwehr.
8.3.3 Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes (vgl. Pkt. 9.5.4, 12.3)
8.3.4 Entlastung des Jugendausschusses und des Kassenwartes
8.3.5 Festlegung etwaiger Mitgliedsbeiträge (vgl. Pkt. 12.2)
8.3.6 Verabschiedung des Dienstplanes (vgl. Pkt. 9.5.5, 14.3 , 14.4)
8.3.7 Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§ 9 Der Jugendausschuss
9.1 Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er wird vom Jugendsprecher nach Bedarf, mindestens aber zwei mal im Jahr, einberufen.
9.2 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus: (vgl. Pkt. 7.2)
9.2.1 Dem Jugendsprecher (vgl. Pkt. 7.3, § 10)
9.2.2 Dem stellvertretenden Jugendsprecher (vgl. § 10)
9.2.3 Dem Schriftwart
9.2.4 Dem Kassenwart
9.3 Der Jugendsprecher wird im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
9.4 Die übrigen Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
9.5 Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:
9.5.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
9.5.2 Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. (vgl. Pkt. 3.2, 5.1.3)
9.5.3 Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 5)
9.5.4 Aufstellung des Kassenberichtes und des Jahresberichtes (vgl. Pkt. 8.3.3)
9.5.5 Aufstellung des Dienstplanes. (vgl. Pkt. 8.3.6, 14.3, 14.4)
§ 10 Der Jugendsprecher
10.1 Der Jugendsprecher, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe. (vgl. § 7, 9)
§ 11 Schriftgut
11.1 Die Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches sowie die Erledigung anderer schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftwartes. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Jugendfeuerwehrwart zuständig. (vgl. Pkt. 9.2.3)
11.2 Das Mitgliederverzeichnis muss außer der Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr, bzw. das Austrittsdatum aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen. Veränderungen sind entsprechend den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten. Für die Weiterleitung ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich. (vgl. Pkt. 1.3)
11.3 Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr enthalten, sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufnehmen.
§ 12 Kassenwesen
12.1 Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen sowie Zuwendungen oder Schenkungen Dritter erhält. Die Verwaltung der Kasse obliegt dem Kassenwart. (vgl. Pkt. 9.2.4)
12.2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart. Sie beschließt auch über die Verwendung der Geldmittel. (vgl. Pkt. 8.3.5)
12.3 Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht. (vgl. Pkt. 8.3.3, 9.5.4)
§ 13 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung
13.1 Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens Gruppenstärke betragen. Eine Stärke von 20 Mitgliedern soll angestrebt werden.
13.2 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.
§ 14 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit
14.1 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschrift für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.
14.2 Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet.
14.3 Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrwart ein Dienstplan erarbeitet. (vgl. Pkt. 9.5.5)
14.4 Der Dienstplan ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden und vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr zur Kenntnis zu nehmen. (vgl. Pkt. 8.3.6, 9.5.5)
14.5 Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Freiwilligen Feuerwehr ist nicht zulässig.
§ 15 Soziale Sicherung
15.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfall im Dienst bei der Feuerwehrunfallkasse in Münster versichert.
15.2 Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist in besonderem Maße zu achten.
15.3 Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 16 Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr
16.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr entsprechen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Eine Übernahme in den aktiven Dienst wird aber nicht garantiert. Haben sie länger als ein Jahr der Jugendfeuerwehr Verl angehört, kann die Probezeit bei der Freiwilligen Feuerwehr entfallen. (vgl. Pkt. 6.6)
16.2 Bei einem Wechsel des Wohnsitzes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Verl, die vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Verl unterschrieben wird. (Die Feuerwehr des künftigen Wohnsitzes wird vom Zuzug des Mitgliedes unterrichtet.)
§ 17 Schlussbestimmung
17.1 Diese Jugendordnung wurde am 05.02.2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 17.12.2002 von der Mitgliederversammlung geändert.
17.2 Diese Jugendordnung wurde am 17.12.2002 vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Verl bestätigt.
Verl, den 17.12.2002
Karl-Heinz Berenbrinker (Leiter der Freiwilligen Feuerwehr)
Dirk-Salvatore Costantino (Jugendfeuerwehrwart)
Tim Willinghöfer (Jugendsprecher)