Zugangsvoraussetzungen gem. Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO NRW) vom 01.02.2002
§ 1 Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr
1. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen oder Bewerber in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr auf. Sie oder er befördert Angehörige der Feuerwehr und entlässt diese.
2. In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden,
- wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht und
- wer nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe a - c dieser Verordnung ist.
3. Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und des Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG sind von der Gemeinde zu tragen.
4. Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann wegen mangelnder Eignung gem. den Absätzen 2 und 3 oder wegen mangelnden Personalbedarfs oder aus anderen wichtigen Gründen abgelehnt werden.