Laufbahnverordnung
Laufbahnverordnung NRW
Verordnung
über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren
im Land Nordrhein-Westfalen
(Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW)
Vom 9. Mai 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) wird folgende Verordnung erlassen:
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 1 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in:
1. die Einsatzabteilung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,
2. die Unterstützungsabteilung gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,
3. die Ehrenabteilung,
4. die Abteilung Feuerwehrmusik, soweit diese gebildet wurde,
5. die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und
6. die Kinderfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.
(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können nach Maßgabe dieser Verordnung einer oder mehreren Abteilungen nach Absatz 1 angehören.
Teil 2
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
§ 2 Zuständigkeit und Grundsätze der Aufnahme
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Angehörige in die Freiwillige Feuerwehr auf (Mitgliedschaft). Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Angehörigen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr, befördert und entlässt diese.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gründe für eine Ablehnung können fehlende Eignung, tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Bereitschaft zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 oder ein anderer wichtiger Grund sein.
(3) Vor der Aufnahme hat die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr oder eine von ihr oder ihm beauftragte Führungskraft ein Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu führen, in dem insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr gemäß der §§ 12 und 13 behandelt werden.
§ 3 Dienst und Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb des Wohnortes
(1) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr soll in der Wohnsitzgemeinde sein.
(2) In begründeten Fällen ist anstelle einer Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde eine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr einer unmittelbar an die Wohnsitzgemeinde angrenzenden Gemeinde zulässig. Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr in einer an die Wohnsitzgemeinde angrenzenden Gemeinde einsatztaktisch sinnvoll ist.
(3) Neben der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde oder der unmittelbar an die Wohnsitzgemeinde angrenzenden Gemeinde können Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auch Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Beschäftigungsortes sein.
(4) Eine Anrechnung auf die Sollstärke darf nur bei einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgen.
(5) Für die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr des Beschäftigungsortes ist die schriftliche Zustimmung der Leiterinnen oder Leiter der Feuerwehr sowohl des Wohnortes beziehungsweise der unmittelbar an die Wohnsitzgemeinde angrenzenden Gemeinde als auch des Beschäftigungsortes erforderlich. Regelungen über die Beförderung, die Dienstkleidung und die Übernahme von Funktionen werden von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr bestimmt, auf deren Sollstärke die oder der ehrenamtlich Angehörige angerechnet ist.
§ 4 Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach § 2.
(2) Bei einem Wechsel innerhalb des Landes behalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren den bereits erworbenen Dienstgrad.
(3) Über die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Qualifikation entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 53 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Es kann diese Aufgabe durch Erlass delegieren.
§ 5 Mitwirkung in anderen Organisationen
Helferinnen und Helfer, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ehrenamtlich aktiv mitwirken und zugleich ehrenamtliche Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind, werden dort nicht auf die Sollstärke angerechnet.
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt für die ersten sechs Monate als Mitgliedschaft auf Probe. Die vorherige Zugehörigkeit zu einer anderen Feuerwehr kann angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr.
(2) Während der Probezeit sollen sich die Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr bewähren. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr stellt nach pflichtgemäßem Ermessen spätestens zum Ablauf der Probezeit fest, ob die Probezeit bestanden oder nicht bestanden ist. Kann am Ende der Probezeit die Bewährung nicht festgestellt werden, entlässt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Bewerberin oder den Bewerber gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 1 aus der Freiwilligen Feuerwehr. Anstelle der Entlassung kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Probezeit einmalig um bis zu sechs Monate verlängern und spätestens nach Ablauf der verlängerten Probezeit erneut über die Bewährung entscheiden.
(1) Für jeden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist von der Gemeinde eine Mitgliedsakte zu führen und unter der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Sie kann in elektronischer Form geführt werden. Sie ist nach dem Ausscheiden aus der Feuerwehr zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Mitgliedsakte enthält alle für die Dienstausübung relevanten Unterlagen. Insbesondere sind ärztliche Gutachten, Führungszeugnisse sowie Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten als Nachweise gemäß der § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 11 Absätze 1, 3 und 4 in die Mitgliedsakte aufzunehmen, soweit diese vorliegen.
(3) Die Mitgliedsakte ist vertraulich zu behandeln. § 83 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) gilt entsprechend.
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr hat, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, ein Recht auf Einsicht in ihre oder seine vollständige Mitgliedsakte. § 86 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Teil 3
Verwendung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr
§ 8 Aufnahme in die Einsatzabteilung
(1) In die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz darf nur aufgenommen werden, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gesundheitlich entspricht und
3. nicht vorbestraft im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 ist.
(2) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 30 des Bundeszentralregistergesetzes (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Satz 1 und des Führungszeugnisses nach Satz 2 sind von der Gemeinde zu tragen.
§ 9 Ausscheiden aus der Einsatzabteilung und Eintritt in die Ehrenabteilung
(1) Angehörige der Einsatzabteilung scheiden aus dieser aus,
1. wenn sie die Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung erreicht haben,
2. wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr einsatztauglich sind oder
3. aus persönlichen oder sonstigen Gründen.
(2) Bei konkretem Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr von einer oder einem Angehörigen der Einsatzabteilung jederzeit die Vorlage eines erneuten ärztlichen Gutachtens (§ 8 Absatz 2 Satz 1) verlangen. Ungeachtet dessen kann sich die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr von den Angehörigen der Einsatzabteilung, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die gesundheitliche Eignung durch ein solches Gutachten nachweisen lassen. Hinsichtlich der Kosten gilt § 8 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nach Absatz 1 Nummern 1 oder 2 aus der Einsatzabteilung ausscheiden, treten in die Ehrenabteilung oder, mit der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr, in die Unterstützungsabteilung über. Sie behalten ihren bisherigen Dienstgrad und sind zum Tragen ihrer bisherigen Dienstkleidung berechtigt.
(4) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummer 3 aus der Einsatzab- teilung ausscheiden, gehören der Unterstützungsabteilung an, soweit sie keiner anderen Abteilung nach § 1 Absatz 1 angehören. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sie können mit dem Erreichen der Altersgrenze gemäß Absatz 1 Nummer 1 in die Ehrenabteilung übertreten, wo sie ihren bisherigen Dienstgrad behalten und zum Tragen ihrer bisherigen Dienstkleidung berechtigt sind.
(1) Angehörige der Unterstützungsabteilung nehmen unter anderem Aufgaben der Betreuung der Kinder- und Jugendfeuerwehr, der Öffentlichkeitsarbeit, der Versorgung oder der Ver- waltungsunterstützung sowie sonstige Aufgaben nach Festlegung durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr wahr.
(2) Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können zur Beratung und Unter- stützung der Feuerwehr (Fachberaterinnen und Fachberater) für die Bereiche ABC, Medizin und Seelsorge aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr im Einzelfall festgelegt. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt bei Bedarf über Absatz 2 hinaus weitergehende Regelungen über „Fachberaterinnen und Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr“.
(3) Die Teilnahme an Lehrgängen am Institut der Feuerwehr NRW ist ebenso wie bei Ange- hörigen der Einsatzabteilung möglich und setzt die Einwilligung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr voraus. Die Fortbildungsverpflichtung nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gilt ausschließlich für in der Einsatzabteilung tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und für Fachberaterinnen und Fachberater.
§ 11 Kinder- und Jugendfeuerwehr
(1) Mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten können aufgenommen werden,
1. Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in die Kinderfeuerwehr,
2. Jugendliche vom vollendeten zehnten, die aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll- endet haben, in die Jugendfeuerwehr.
(2) Über die Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach § 9.
(3) Mit dem schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten dürfen Angehörige der Jugendfeuerwehr ab dem 16. Lebensjahr auch außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Aus- bildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden. Die Erziehungsberechtigten werden vor Erteilung ihrer Zustimmung über die Inhalte ihrer Erklärung von der Feuerwehr in geeigneter Weise informiert.
(4) Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Aus- bildung von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendfeuerwehr oder bei vergleichbarem Kontakt ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – vom 11. September 2012 (BGBl. I. S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Teil 4
Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
§ 12 Pflichten der Mitgliedschaft
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr müssen sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet fühlen. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Ehrenamt zum Wohl der Allgemeinheit auszuüben.
(2) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nehmen die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen und durch ein von gegenseitigem Respekt sowie Beistand geprägtes Zusammenwirken wahr. Ihr Verhalten muss der dem Dienst erforderlichen Achtung und dem Vertrauen sowie der Vielfalt der ehrenamtlichen Angehörigen in einer Freiwilligen Feuerwehr gerecht werden.
(3) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegen- heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich einer Feuerwehr hinaus sowie nach Beendigung der Mitgliedschaft. Satz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind oder
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Im Übrigen bleiben gesetzlich begründete Pflichten, insbesondere geplante Straftaten anzuzeigen, unberührt.
§ 13 Fortbildung und Personalentwicklung
(1) Die Gemeinden fördern und entwickeln unter der Berücksichtigung der Brandschutz- bedarfspläne gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die Eignung, Leistung und Befähigung der ehrenamtlichen Ange- hörigen der Freiwilligen Feuerwehren.
(2) Ziele der Personalentwicklung sollen auch sein:
1. die langfristige Bindung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr,
2. die Erschließung neuer Mitgliedschaften unter Einbeziehung der Vielfalt der ehren- amtlichen Angehörigen,
3. die Erhöhung der Attraktivität des Dienstes, insbesondere durch eine verbesserte Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Ehrenamt sowie
4. eine auf Kooperation und Transparenz gerichtete gegenseitige Kommunikation, die eine verantwortungsbewusste Wahrnehmung der Mitwirkungs- und Gestaltungs- rechte der ehrenamtlichen Angehörigen gewährleistet.
(3) Die Führung in der Freiwilligen Feuerwehr ist von Wertschätzung geprägt. Es ist Aufgabe jeder Führungskraft, die Entwicklung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu fördern. Die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr bilden sich insbesondere in Bereichen sozialer Interaktion fort.
(4) In gleichem Maße ist es Verpflichtung eines jeden ehrenamtlichen Angehörigen, aktiv seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln. Die im Einsatzdienst Tätigen sind verpflichtet, an Veranstaltungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz teilzunehmen und sich kontinuierlich gemäß § 32 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz fortzubilden. Gleichwertige Aus- und Fortbildungsleistungen, die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Hauptamt erworben haben und Aus- und Fortbildungsleistungen, die in anderen Freiwilligen Feuerwehren erworben wurden, können als Veranstaltungen oder Fortbildungen nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes anerkannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr wird als kontinuierlicher Prozess mit einer offenen Verwendungsbreite unter Berücksichtigung aller Erfahrungswerte der verschiedenen Lebensphasen verstanden und so gestaltet, dass ein Mitwirken über die gesamte Zeit der Mitgliedschaft sinnvoll ermöglicht wird.
§ 14 Dienstgrade und Beförderungen
(1) Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach Anlage 1. Die Dienstgrade der Abteilung Feuerwehrmusik richten sich nach Anlage 2.
(2) Beförderungen werden auf Dauer ausgesprochen. Durch sie wird ein höherer Dienstgrad erreicht.
(3) Der Dienstgrad ist unabhängig von der Funktion.
(4) Dienstgrad- und Funktionsabzeichen richten sich nach den durch Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums getroffenen Regelungen.
Eine befristete Beurlaubung kann durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr zugelassen werden. Während dieser Zeit sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nicht auf die Sollstärke anzurechnen. Zeiten der Beurlaubung sind nicht auf die Probezeit und Dienstzeit anzurechnen.
Teil 5 - Funktionen und Inkompatibilitäten
§ 16 Funktionen im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr überträgt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Übertragung der Funktionen kann befristet erfolgen.
(2) Aus sachlichen Gründen sowie auf Ersuchen der Funktionsträgerin oder des Funktionsträgers kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr das Mitglied aus der ihm übertragenen Funktion entlassen.
(3) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und die Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart werden durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr als Beauftragte oder Beauftragter für die Jugendfeuerwehr bestellt. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß auch für die Kinderfeuerwehrwartin oder den Kinderfeuerwehrwart sowie die Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehrwartin beziehungsweise den Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehrwart.
(5) Auf Kreisebene werden Funktionen von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister festgelegt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 17 Kommissarische Übertragung von Funktionen
(1) Soweit für eine dringend zu besetzende Funktion kein geeignetes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr mit der entsprechenden Qualifikation zur Verfügung steht, kann eine kommissarische Übertragung der Funktion erfolgen.
(2) Die für die Übertragung der Funktion erforderliche Qualifikation ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Die Zeit der kommissarischen Übertragung darf zwei Jahre nicht übersteigen.
(4) Die kommissarische Übertragung einer Funktion ist nicht auf die Dienstzeit nach § 11 Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz anzurechnen.
§ 18 Qualifikation für Führungs- und Aufsichtsfunktionen
Zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr in Städten ohne Berufsfeuerwehr, zur Kreisbrand-meisterin oder zum Kreisbrandmeister sowie zu deren Stellvertretung kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- oder Stadtbrand-inspektor besitzt. Für Leiterinnen und Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinden mit Berufs-feuerwehr gilt § 11 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.
(1) Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Brandschutzes, die Aufgaben nach den §§ 3, 4 oder 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz wahrnehmen, können unter Berücksichtigung von Absatz 2 bis 6 ehrenamtliche Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen.
(2) Die jeweiligen Dienstherren treffen im Einvernehmen Regelungen zum Ausschluss von Pflichten- und Interessenkollisionen, damit die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen gewährleistet ist.
(3) Bei der gleichzeitigen Wahrnehmung von Funktionen im abwehrenden Brandschutz durch feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte gehen die hauptamtlichen Dienstpflichten vor.
(4) Es ist sicherzustellen, dass im gleichen Zuständigkeitsbereich die Aufsichtsfunktion nur von Personen ausgeübt wird, die nicht zugleich eine Funktion bei der zu beaufsichtigenden Dienststelle innehaben.
(5) Ausgeschlossen ist die Ausübung einer Mehrfachfunktion dann, wenn sich durch die Wahrnehmung der Funktion im Ehrenamt eine Vorgesetztenstellung gegenüber dem Dienstvorgesetzten im Hauptamt ergibt.
(6) Mehrfachfunktionen, für die Regelungen nach Absatz 2 getroffen wurden, sind von den jeweiligen Dienstherren der oberen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Teil 6 - Disziplinarverfahren
(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte ist die oder der Disziplinarvorgesetzte. In den Fällen des § 3 ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, in deren Freiwilligen Feuerwehr die oder der Betroffene auf die Sollstärke angerechnet ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte.
(2) Die Ausübung der Disziplinarbefugnis gilt als auf die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr übertragen, soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte sich die Ausübung nicht selbst vorbehält. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungs- beamte unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr in allen Fragen des Disziplinarverfahrens.
(3) Sofern die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Disziplinarbefugnis selbst ausübt, kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr jederzeit ein Verfahren nach § 23 bei der oder dem Disziplinarvorgesetzten beantragen.
(1) Dienstvergehen sind:
1. vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften oder die allgemeine Ordnung sowie die vorsätzliche Verletzung von Pflichten der Mitgliedschaft gemäß § 12,
2. vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder
3. Nachlässigkeit im Dienst.
(2) Schwere Dienstvergehen sind
1. die Begehung von Verbrechen gemäß § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
3. vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder
4. mehrfach wiederholte Dienstvergehen nach Absatz 1 trotz Verwarnung.
(3) Bei schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines schweren Dienstvergehens nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden.
(4) Ein schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn, dieser beruht auf selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit.
(5) Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 153, 153a der Strafprozessordnung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen.
§ 22 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
1. Verwarnung,
2. Enthebung von einer Funktion,
3. Rückstufung um einen Dienstgrad,
4. befristete Suspendierung von bis zu einem Jahr und
5. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen der Gemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist.
(1) Liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder eines schweren Dienstvergehens nach § 21 begründen, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Aufklärung des Sachverhalts ein Disziplinarverfahren einzuleiten, bei dem die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der möglicherweise zu verhängenden Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln sind.
(2) Die oder der betroffene ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss eröffnet werden, welches Dienstvergehen nach § 21 Absätze 1 und 2 zur Last gelegt wird. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat oder mündlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen zu äußern.
(3) Im Zuge der Ermittlungen hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die für die Einheit der oder des Feuerwehrangehörigen nach § 11 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gewählte Vertrauensperson zu hören.
(4) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist das Disziplinar- verfahren einzustellen. Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt sie oder er das Verfahren ein. In beiden Fällen teilt sie oder er dies der oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit.
(5) Stellt die oder der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, erlässt sie oder er eine Disziplinarverfügung. Diese muss eine Maßnahme nach § 22 Absatz 1 aussprechen. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, von der oder dem Disziplinarvorgesetzten oder ihrer allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen und der oder dem Feuerwehrangehörigen zuzustellen.
(6) Hat sich die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Ausübung der Disziplinarbefugnis selbst vorbehalten, ist die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr über das Ergebnis des Disziplinarverfahrens zu unterrichten.
(7) Eintragungen in der Mitgliedsakte über ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge nach Ablauf von zwei Jahren von der Gemeinde zu entfernen, zu vernichten und bei nachfolgenden Verfahren nicht mehr zu verwerten. Auf Antrag des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Mitteilung der bevorstehenden Entfernung und Hinweis auf das Antragsrecht und die Antragsfrist zu stellen. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(8) Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach § 22 Absatz 1 Nummern 3 bis 5 ergeht bei kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister.
(9) Für das Verfahren findet das Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß ergänzend Anwendung.
Teil 7 - Ausscheiden, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus:
1. durch Nichtbestehen der Probezeit,
2. durch Austrittserklärung,
3. wenn sie nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden oder
4. durch Tod.
(2) Bei einer Doppelmitgliedschaft führt der Ausschluss gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 auch zum Ausschluss aus der anderen Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummern 2 oder 3 ausscheiden, eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, aus der insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft sowie die erworbenen Qualifikationen und der zuletzt erlangte Dienstgrad hervorgehen.
(1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die die Altersgrenze nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 erreicht haben und die sich mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr unter Berücksichtigung der körperlichen Eignung gemäß § 22a der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus zu einer weiteren Mitarbeit bereit erklärt haben und einer Feuerwehr angehören, die im Rahmen des Projekts „Feuerwehrensache - Die Feuerwehr der Zukunft - Generationsübergreifendes Projekt und Inklusion“ von der obersten Aufsichtsbehörde als Pilotfeuerwehr zugelassen ist, können bis zum 30. Juni 2017 weiterhin der Einsatzabteilung angehören.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit von der oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr widerrufen werden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr erfasst die Feuerwehrangehörigen nach Absatz 1 in einer gesonderten Liste.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten : |
In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582). |